EU-RechtVerordnungenPestizidrückstände in Lebens- und FuttermittelnKAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNGArtikel 24

Artikel 24Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen

In Kraft seit 05. April 2005
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