Artikel 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG
Artikel 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten
Rückverweise
(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die in Artikel 24 genannte mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:
a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und
b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.
(2) Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.
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