Artikel 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG
Artikel 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten
Rückverweise
(1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.
(2) Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
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