Artikel 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL III RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse
Rückverweise
(1) Sind für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel in den Anhängen II oder III keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte, die in Artikel 18 Absatz 1 für das unter Anhang I fallende entsprechende Erzeugnis festgelegt sind, wobei durch die Verarbeitung und/oder das Mischen bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
(2) Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden.
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