Artikel 19 Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL III RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 19 Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
Rückverweise
Es ist verboten, unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 20 nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen.
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