Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL III RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten
Rückverweise
(1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw. ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
a) die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse;
b) bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen bzw. die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,
a) diese Erzeugnisse entsprechen Absatz 1 und Artikel 20 oder
b) der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt.
(3) Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern
b) geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverwender oder Endverbraucher diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in den Anhängen II oder III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten;
c) die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind.
Die in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen sind nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.
(4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
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