Artikel 14 Entscheidungen über RHG-Anträge — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE
ABSCHNITT 3 Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten
Artikel 14 Entscheidungen über RHG-Anträge
Rückverweise
(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten eine Verordnung über die Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts oder aber eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags ausgearbeitet und zur Annahme vorgelegt.
(2) Mit Blick auf Absatz 1 wird Folgendes berücksichtigt:
a) der wissenschaftlich-technische Kenntnisstand;
b) das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der üblichen Anwendung von Wirkstoffen zu Pflanzenschutzzwecken und ihre bekannten kumulativen oder synergistischen Wirkungen, wenn die Methoden zur Bewertung dieser Wirkungen verfügbar sind;
c) die Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern mit einer hohen Aufnahme und einer hohen Gefährdung und gegebenenfalls für Tiere;
d) die Ergebnisse von Bewertungen und Entscheidungen, die Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln zu ändern;
e) ein CXL oder eine gute Agrarpraxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt;
f) andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
(3) Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt. Die Kommission macht alle erhaltenen zusätzlichen Informationen den Mitgliedstaaten und der Behörde zugänglich.
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