Artikel 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE
ABSCHNITT 2 Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde
Artikel 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen
Rückverweise
(1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab.
In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.
(2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.
Keine Ergebnisse gefunden