Artikel 1 Gegenstand — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbesondere der Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften betreffend Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
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