Artikel 6 — Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung
a) in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,
b) in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate
nach Erlass der in Artikel 2 genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.
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