Artikel 4 — Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente
(1) Unbeschadet datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein Pass oder ein Reisedokument ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem Pass oder dem Reisedokument zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.
(2) Der Pass oder das Reisedokument enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in dem Pass oder Reisedokument vermerkt ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um
a) die Authentizität des Dokuments zu prüfen,
b) die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder eines anderen Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.
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