Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Beschlüsse 1999/382/EG, 2000/821/EG und 2003/893/EG des Rates, der Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG und Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2003/17/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschaftsrecht, Landwirtschaft, Steuern, Bildung und Ausbildung, Kultur und audiovisuelle Politik und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei
Vorwort/Präambel
Die Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003, (EG) Nr. 1798/2003 und (EG) Nr. 2003/2003, die Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 291/2003/EG, Nr. 1999/382/EG, Nr. 2000/821/EG und Nr. 2003/893/EG sowie die Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2235/2002/EG und Nr. 2003/17/EG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
a) In Anhang I werden in Abschnitt A.2 Nummer 1 Spalte 6 Absatz 1 die Wörter „und Griechenland“ durch Folgendes ersetzt:
b) In Anhang I werden in den Abschnitten B.1, B.2 und B.4 Spalte 5 Nummer 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Wörter „und Griechenland“ durch Folgendes ersetzt:
1. Entscheidung 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)
In Artikel 10 Absätze 1 und 3 wird Folgendes gestrichen:
„Zypern, Malta und“
2. Beschluss 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)
In Artikel 14 Absätze 1 und 3 wird Folgendes gestrichen:
„Zypern, Malta und“
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:
b) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut
In Anhang I werden die Angaben zur Tschechischen Republik, zu Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und zur Slowakei gestrichen.
1. Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007)
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der Türkei auf der Grundlage der mit diesem Land geschlossenen bilateralen Abkommen.“
2. Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
Zwischen den Angaben für Belgien und Dänemark wird Folgendes eingefügt:
„— in der Tschechischen Republik:
Zwischen den Angaben für Deutschland und Griechenland wird Folgendes eingefügt:
„— in Estland:
Zwischen den Angaben für Italien und Luxemburg wird Folgendes eingefügt:
„— in Zypern:
— in Lettland:
— in Litauen:
Zwischen den Angaben für Luxemburg und die Niederlande wird Folgendes eingefügt:
„— in Ungarn:
— in Malta:
Zwischen den Angaben für Österreich und Portugal wird Folgendes eingefügt:
„— in Polen:
Zwischen den Angaben für Portugal und Finnland wird Folgendes eingefügt:
„— in Slowenien:
— in der Slowakei:
1. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“
a) Der Titel von Artikel 10 erhält folgende Fassung:
b) In Artikel 10 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.
c) In Artikel 10 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
2. Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates.
a) Der Titel von Artikel 12 erhält folgende Fassung:
b) In Artikel 12 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.
c) In Artikel 12 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
3. Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
a) Der Titel von Artikel 11 erhält folgende Fassung:
b) In Artikel 11 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.
c) In Artikel 11 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
4. Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004
a) Artikel 9 Buchstabe c wird gestrichen.
b) Artikel 9 Buchstabe d wird zu Buchstabe c und erhält folgende Fassung:
1. Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Programm ‚Kultur 2000‘ steht den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen oder in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen wurden oder zu schließen sind, für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.“
2. Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Programm steht der Beteiligung der Türkei und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren offen.“
3. Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Programm steht der Beteiligung der Türkei und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren offen.“.
1. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
In Anhang II Teil 3 erhält die Länderliste folgende Fassung:
„Australien
Canada
Japan
Neuseeland
Norwegen
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika“.
2. Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98
Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:
„Artikel 4a
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist kein Einfuhrpapier erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind und als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wurde.“
3. Verordnung (EG) Nr. 1499/2002 des Rates vom 20. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)
a) Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:
b) In Anhang IV erhält der Titel folgende Fassung:
c) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
4. Beschluss 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel eingefügt:
„Artikel 2a
Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen dieser Mitgliedstaaten versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen dieser Mitgliedstaaten versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.“
5. Verordnung (EG) Nr. 1500/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
a) Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:
b) Der Titel von Anlage IV erhält folgende Fassung:
c) In Anlage IV erhält die Überschrift folgende Fassung:
d) Anlage IV wird wie folgt ergänzt: