Artikel 9 Methode zur Festsetzung des Zinssatzes — Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
Gliederung
KAPITEL V BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ
Artikel 9 Methode zur Festsetzung des Zinssatzes
Rückverweise
(1) Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.
Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.
(2) Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Kommission den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu.
Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Kommission an Anwendung. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.
(3) Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam festgesetzt.
(4) Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.
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