Artikel 3 Übermittlung der Anmeldungen — Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
Gliederung
KAPITEL II ANMELDUNGEN
Artikel 3 Übermittlung der Anmeldungen
Rückverweise
(1) Der Ständige Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats leitet die Anmeldung der Kommission zu. Die Anmeldung wird an den Generalsekretär der Kommission gerichtet.
Beabsichtigt der Mitgliedstaat, ein Verfahren nach Maßgabe einer bestimmten Verordnung, bestimmter Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder anderer für staatliche Beihilfen geltender Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, ist dem zuständigen Generaldirektor eine Kopie der Anmeldung zuzuleiten. Der Generalsekretär und die Generaldirektoren können Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.
(2) Der anschließende Schriftverkehr ist an den zuständigen Generaldirektor oder an die vom Generaldirektor benannte Kontaktstelle zu richten.
(3) Die Kommission richtet ihren Schriftverkehr an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete sonstige Anschrift.
(4) Bis zum 31. Dezember 2005 legt der Mitgliedstaat die Anmeldungen in Papierform vor. Er übermittelt außerdem nach Möglichkeit auch eine elektronische Kopie der Anmeldung.
Ab 1. Januar 2006 erfolgt die Übermittlung von Anmeldungen elektronisch, soweit nicht zwischen der Kommission und dem anmeldenden Mitgliedstaat anders vereinbart.
Der Schriftwechsel in Verbindung mit einer nach dem 1. Januar 2006 vorgelegten Anmeldung erfolgt elektronisch.
(5) Das Datum der Faxübersendung an die vom Empfänger angegebene Nummer gilt als Datum der Übermittlung der Papierfassung, wenn das unterzeichnete Original innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum eingeht.
(6) 30. September 2005
Amtsblatt der Europäischen Union
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