Artikel 11 Anwendung des Zinssatzes — Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
Gliederung
KAPITEL V BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ
Artikel 11 Anwendung des Zinssatzes
(1) Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.
(2) Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.
(3) Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe jedoch über 5 Jahre, so ist der Zinssatz alle 5 Jahre neu zu berechnen, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Satz zugrunde zu legen ist.
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