Artikel 4 Gemeinsame Normen — Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) - Interinstitutionelle Erklärung
(1) Die gemeinsamen grundlegenden Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr stützen sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und sind im Anhang niedergelegt.
(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung und technischen Anpassung dieser gemeinsamen grundlegenden Normen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, wobei den verschiedenen Betriebsformen und der Sensibilität der Maßnahmen, die sich auf folgende Punkte beziehen, gebührend Rechnung zu tragen ist:
a) Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung;
b) ausführliche Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen;
c) ausführliche Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann in Fällen, in denen die im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig aufwendig sind oder aus objektiven praktischen Gründen nicht durchgeführt werden können, auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung innerstaatliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der folgenden Flughäfen zu erreichen:
a) Flughäfen mit einem Flugaufkommen von zwei gewerblichen Flügen täglich im Jahresdurchschnitt oder
b) Flughäfen, auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden oder
c) Flughäfen, auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken,
wobei sie den Besonderheiten derartiger kleiner Flughäfen Rechnung trägt.
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Maßnahmen.
(4) Die Kommission prüft, ob die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und einen angemessenen Schutz bieten. Erfüllen die Maßnahmen diese Kriterien nicht, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren einen Beschluss; die Mitgliedstaaten heben in diesem Fall die Maßnahmen auf oder passen sie an.
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