Artikel 12 Sanktionen — Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) - Interinstitutionelle Erklärung
Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
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