Artikel 10 Drittländer — Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) - Interinstitutionelle Erklärung
Rückverweise
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Risikobewertung durchzuführen, und unbeschadet der Sicherheitsklausel der Abkommen im Bereich der Zivilluftfahrt sollte die Kommission mit der Unterstützung des Sicherheitsausschusses, mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein Verfahren zu entwickeln, um bewerten zu können, ob Flüge von Flughäfen aus Drittländern den grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen.
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