Artikel 4 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 4
Rückverweise
(1) Das Kapital der SE lautet auf Euro.
(2) 120000
(3) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die ein höheres gezeichnetes Kapital für Gesellschaften vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für SE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.
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