Artikel 28 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
Rückverweise
Für jede sich verschmelzende Gesellschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt.
Keine Ergebnisse gefunden