Artikel 17 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
Rückverweise
(1) Eine SE kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch Verschmelzung gegründet werden.
(2) Die Verschmelzung erfolgt
a) entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 78/855/EWG
b) oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Gesellschaft bei der Verschmelzung die Form einer SE an. Im Falle einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft ist die neue Gesellschaft eine SE.
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