Artikel 14 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 14
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(2) Bei der Verlegung des Sitzes der SE gemäß Artikel 8 erfolgt eine Bekanntmachung mit den Angaben gemäß Absatz 1 sowie mit denjenigen im Falle einer Neueintragung.
(3) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb eines Monats nach der Offenlegung gemäß Artikel 13 übermittelt.
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