Artikel 13 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 13
Rückverweise
Die die SE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach dieser Verordnung der Offenlegungspflicht unterliegen, werden gemäß der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SE offen gelegt.
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