Artikel 10 — Statut der Europäischen Gesellschaft
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 10
Rückverweise
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.
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