Artikel 62 Widerruf der Befugnisübertragung
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62 Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die in Artikel 60 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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