Artikel 54 Erfahrungsaustausch
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL VII NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 54 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden