Artikel 42 Informationspflicht der Mitgliedstaaten
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL VII NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 42 Informationspflicht der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
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