Artikel 39 Notifizierung
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL VII NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN
Artikel 39 Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen (im Folgenden „notifizierte Stellen“).
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