EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL V TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 35 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) 18. Dezember 1995
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
11. November 1996
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(2) Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsakteurs, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
(3) Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor, die, wenn erforderlich, an Ort und Stelle durchgeführt werden können.
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