EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL V TECHNISCHE BEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 31 Koordinierung Technischer Bewertungsstellen
(1) Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für technische Bewertung.
(2) 23. Dezember 2002
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(3) 25. Juni 2002
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt zumindest folgende Aufgaben wahr:
a) Organisation der Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Beratung mit anderen Interessengruppen;
b) Sicherstellung des Austauschs von Beispielen bewährter Verfahrensweisen zwischen den Technischen Bewertungsstellen, um eine größere Effizienz zu fördern und die Dienstleistungen für die Industrie zu verbessern;
c) Koordinierung der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 21 und Anhang II sowie Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung;
d) Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
e) Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Verfahren gemäß Artikel 21 und Anhang II und Vorlage von Verbesserungsvorschlägen an die Kommission auf der Grundlage der Erfahrungen;
f) Mitteilung von Bemerkungen zu einer Europäischen Bewertungsstelle, die ihre Aufgaben nach den Verfahren gemäß Artikel 21 und Anhang II nicht erfüllt, an die Kommission und an den Mitgliedstaat, der die Technische Bewertungsstelle benannt hat;
Die Organisation Technischer Bewertungsstellen verfügt für diese Aufgaben über ein Sekretariat.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen.
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