EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL IV HARMONISIERTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Artikel 25 Formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass ein Europäisches Bewertungsdokument den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den Ständigen Ausschuss für das Bauwesen unter Angabe der Gründe mit dieser Angelegenheit. Der Ständige Ausschuss für das Bauwesen nimmt nach Konsultation der Organisation Technischer Bewertungsstellen umgehend dazu Stellung.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Kommission unterrichtet die Organisation Technischer Bewertungsstellen entsprechend und gibt ihr erforderlichenfalls die Überarbeitung des betreffenden Europäischen Bewertungsdokuments auf.
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