Artikel 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:
a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden