Artikel 1 Gegenstand
In Kraft seit 24. April 2011
Up-to-date
EU-Bauproduktenverordnung - BauPVO
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest.
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