Artikel 90 Personal und Ressourcen der ESMA
In Kraft seit 16. August 2012
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Gliederung
TITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Personal und Ressourcen der ESMA
Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2012 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.
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