Artikel 69 Kontrolle durch den Gerichtshof
In Kraft seit 16. August 2012
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Gliederung
TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters
Artikel 69 Kontrolle durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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