Artikel 60 Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse
In Kraft seit 16. August 2012
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Gliederung
TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters
Artikel 60 Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
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