EMIR
Gliederung
TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN
KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters
Artikel 55 Registrierung eines Transaktionsregisters
(1) Für die Zwecke des Artikels 9 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.
(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.
(3) Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4) Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
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