Artikel 40 Management von Risikopositionen
In Kraft seit 16. August 2012
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Gliederung
TITEL IV ANFORDERUNGEN AN CCPs
KAPITEL 3 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Artikel 40 Management von Risikopositionen
Eine CCP misst und bewertet in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikopositionen effektiv messen kann. Dies hat auf einer angemessenen Kostengrundlage zu erfolgen.
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