Artikel 24 Krisensituationen
In Kraft seit 16. August 2012
Up-to-date
EMIR
Gliederung
TITEL III ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs
KAPITEL 3 Zusammenarbeit
Artikel 24 Krisensituationen
Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden