Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
In Kraft seit 16. August 2012
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EMIR
Gliederung
TITEL III ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs
KAPITEL 3 Zusammenarbeit
Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.
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