EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL II REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN
Artikel 5 Registrierungsantrag
(1) Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.
(2) Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:
a) die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form;
b) die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9;
c) ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält;
d) gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.
(3) Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.
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