Artikel 49 Ausschussverfahren
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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