Artikel 47 Berichterstattung
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOMMISSION
Artikel 47 Berichterstattung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht mit Angaben über die aufgrund dieses Kapitels getroffenen Aktionen und Maßnahmen sowie mit den Informationen, die gemäß Artikel 41 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Der Bericht beinhaltet eine Bewertung der Auswirkungen des Systems auf die Umwelt und die sich abzeichnende Entwicklung bezüglich der Teilnehmerzahl.
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