Artikel 44 Einbindung von EMAS in andere Umweltstrategien und -instrumente der Gemeinschaft
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOMMISSION
Artikel 44 Einbindung von EMAS in andere Umweltstrategien und -instrumente der Gemeinschaft
Die Kommission prüft, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung
1. bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften und der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann, und zwar insbesondere in Form regulatorischer Entlastung und besserer Rechtsetzung gemäß Artikel 38 Absatz 2;
2. als Instrument bei der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften genutzt werden kann.
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