EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOMMISSION
Artikel 42 Information
(1) Die Kommission unterrichtet
a) die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS;
b) die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.
(2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:
a) ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen,
b) eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen;
c) eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden;
d) eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.
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