Artikel 41 Information und Berichterstattung an die Kommission
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 41 Information und Berichterstattung an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Struktur und Verfahren im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und aktualisieren gegebenenfalls diese Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden.
In diesen Berichten tragen die Mitgliedstaaten dem letzten Bericht Rechnung, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 47 vorgelegt hat.
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