Artikel 40 Nichteinhaltung von Vorschriften
In Kraft seit 11. Januar 2010
Up-to-date
EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 40 Nichteinhaltung von Vorschriften
(1) Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Logos zu ahnden.
Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern eingeführt wurden, können angewendet werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden