EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 37 Clusterkonzept und schrittweises Vorgehen
(1) Die Mitgliedstaaten fordern die Kommunalbehörden dazu auf, unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und anderen betroffenen Beteiligten Clustern von Organisationen dabei behilflich zu sein, die Registrierungsanforderungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zu erfüllen.
Jede einem Cluster angehörende Organisation wird getrennt registriert.
(2) Die Mitgliedstaaten fordern die Organisationen zur Anwendung eines Umweltmanagementsystems auf. Sie fördern insbesondere ein schrittweises Vorgehen, das zu einer EMAS-Registrierung führt.
(3) Bei der Anwendung von Systemen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt werden, sind unnötige Kosten für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden