Artikel 36 Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen
In Kraft seit 11. Januar 2010
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EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 36 Förderung der Teilnahme von kleinen Organisationen
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Teilnahme von kleinen Organisationen zu fördern, indem sie unter anderem
a) den Zugang zu eigens auf diese Organisationen zugeschnittenen Informationen und Unterstützungsfonds erleichtern;
b) sicher stellen, dass vernünftig gestaltete Registrierungsgebühren diese Organisationen zur Teilnahme motivieren;
c) Maßnahmen der technischen Unterstützung fördern.
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