EMAS Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 35 Werbemaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten führen Werbemaßnahmen für EMAS durch. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:
a) Förderung des Austauschs von Wissen und bewährten Praktiken im EMAS-Bereich zwischen allen betroffenen Beteiligten;
b) Entwicklung wirksamer Instrumente für die EMAS-Werbung, die sie den Organisationen zur Verfügung stellen;
c) technische Unterstützung für Organisationen bei der Konzipierung und Durchführung ihrer mit EMAS verknüpften Marketingmaßnahmen;
d) Förderung von Partnerschaften von Organisationen für die EMAS-Werbung.
(2) Das EMAS-Logo ohne Registrierungsnummer kann von zuständigen Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, nationalen Behörden und anderen Interessenträgern zu mit EMAS verknüpften Vermarktungs- und Werbezwecken verwendet werden. In solchen Fällen bedeutet die Verwendung des in Anhang V enthaltenen EMAS-Logos nicht, dass der Benutzer registriert ist, wo dies nicht zutrifft.
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